Covid-19
Angesichts der Verbreitung des Coronavirus (Covid-19) in Niedersachsen verweisen wir auf die einschlägigen Informationen der Gesundheits- und Schulbehörde. Für die Schulen in Niedersachsen sind die notwendigen Informationen hier abzurufen: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/hinweise-fur-lehrkrafte-und-eltern-185451.html
Zudem finden Sie die aktuellen Regelungen zum Schutz vor Infektionen mit Covid-19 >>> hier.
Krankheitsssymptome: Darf mein Kind in die Schule?
Meldepflichtige Krankheiten
Nach § 34 Infektionsschutzgesetz sind folgende Krankheiten meldepflichtig:
1. Cholera
2. Diphtherie
3. Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)
4. virusbedingtes hämorrhagischen Fieber
5. Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis
6. Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte)
7. Keuchhusten
8. ansteckungsfähige Lungentuberkulose
9. Masern --> Merkblatt zum Masernschutzgesetz
10. Meningokokken-Infektion
11. Mumps
12. Paratyphus
13. Pest
14. Poliomyelitis
14a. Röteln
15. Scharlach oder sonstigen Streptococcus pyogenes-Infektionen
16. Shigellose
17. Skabies (Krätze)
18. Typhus abdominalis
19. Virushepatitis A oder E
20. Windpocken
Diese Liste ist seit Neuestem durch Covid-19 (Corona-Virus) ergänzt worden.
Sollte eine Schülerin oder ein Schüler von einer dieser Krankheiten betroffen sein, so muss die Schule darüber informiert werden. Dabei muss deutlich werden, ob der behandelnde Arzt den Krankheitsfall dem zuständigen Gesundheitsamt gemeldet hat. Ist dies der Fall, soll die entsprechende Bestätigung schriftlich erfolgen (E-Mail). Ist die Meldung an das Gesundheitsamt nicht durch den Arzt erfolgt, so ist die Schule verpflichtet, diese vorzunehmen und dabei krankheits- und personenbezogene Angaben zu machen.
Betroffene Schülerinnen und Schüler dürfen die Schule nicht besuchen, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit durch sie nicht mehr zu befürchten ist.
Kopfläuse
Immer wieder kommt es vor, dass Schülerinnen und Schüler von Kopfläusen befallen werden. In diesem Falle teilen Sie bitte der Schule den Befall Ihres Kindes mit. Solange keine Behandlung gestartet oder durchgeführt worden ist, darf Ihr Kind nicht zur Schule kommen. Die von Ihnen zur Bekämpfung der Kopfläuse eingesetzten Mittel müssen entsprechend den Herstellerangaben verwendet werden, damit die Bekämpfung der Kopfläuse wirklich erfolgreich ist. Eine Liste der Wirkstoffe findet man auf der Homepage der Niedersächsischen Landesgesundheitsamtes: http://www.nlga.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=6633&article_id=19363&_psmand=20
Folgende Wirkstoffgruppen zur Kopflausbehandlung sind in der "Bekanntmachung der geprüften und anerkannten Mittel und Verfahren zur Bekämpfung von tierischen Schädlingen" nach §18 Infektionsschutzgesetz aufgeführt:
Arzneimittel:
Medizinprodukte:
Risiko und Nutzen der einzelnen Präparate müssen gegeneinander abgewogen werden. Alle genannten Arzneimittel sind potentiell neurotoxisch und sollten daher nicht häufiger als nötig angewendet werden. Resistenzentwicklungen gegen einzelne Läusemittel sind beschrieben, in der Bundesrepublik bisher aber sicher zweitrangig gegenüber fehlerhaft durchgeführten Initialbehandlungen und unzureichenden Nachkontrollen.
Erst wenn feststeht, dass Ihr Kind die Kopfläuse nicht weiterverbreiten kann, darf es wieder zur Schule kommen. Bitte nehmen Sie sich Zeit, die Verlausung Ihres Kindes zu beobachten und entsprechend zu behandeln.
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Mo., 17. April 2023
Beginn des schriftlichen Abiturs
Di., 13. Juni 2023
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Mi., 28. Juni 2023
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